Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat erscheint die Mindestdauer von 5 Jahren als zu kurz. Die Kammer erachtet in Anbetracht der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der persönlichen Umstände des Beschuldigten gerechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung höher festzusetzen, wobei die von der Vorinstanz auf 7.5 Jahre festgesetzte Dauer angemessen erscheint und mithin zu bestätigen ist. Einer längeren Dauer stünde nicht zuletzt das Verschlechterungsverbot entgegen. 23. Fazit Der Beschuldigte ist für 7.5 Jahre des Landes zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung