40 der E.________ (Ortschaft) finden sich ebenfalls keine Vollzugshindernisse erwähnt und der Vollzug nach J.________(Land) wird als möglich beurteilt (pag. 1121; pag. 2066). Insgesamt ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte in J.________(Land) Repressalien zu befürchten hätte oder sonstige potentielle Vollzugshindernisse vorhanden wären, die einer Landesverweisung entgegenstünden. 22.5 Dauer der Landesverweisung