In concreto hält das SEM in seinem Bericht vom 17. Mai 2024 fest, dass der Beschuldigte weder anerkannter Flüchtling sei noch ein Asylgesuch eingereicht habe. Obwohl sich nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren lasse, wie sich die Lage in J.________(Land) in absehbarer Zeit entwickeln werde, sei davon auszugehen, dass im aktuellen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstünden. Dies umso mehr, als gemäss geltender Praxis der Asylbehörden eine Rückkehr aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der Sicherheitslage in J.________(Land) grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich sei.