Es sind jedoch einzig Voll- zugs- bzw. Ausweisungshindernisse zu berücksichtigen, sofern diese auf Umständen beruhen, welche stabil und abschliessend bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3 mit weiteren Hinweisen). In concreto hält das SEM in seinem Bericht vom 17. Mai 2024 fest, dass der Beschuldigte weder anerkannter Flüchtling sei noch ein Asylgesuch eingereicht habe.