Zudem zweifelt die Kammer an einer tiefgreifenden Einsicht und Reue, zumal der Beschuldigte sein Verhalten oberinstanzlich erneut beschönigte. Die persönlichen Interessen des Beschuldigten insbesondere an der Weiterführung seiner sozialen Beziehungen in der Schweiz vermögen dieses öffentliche Interesse im Ergebnis nicht zu überwiegen. Es ist folglich die Landesverweisung anzuordnen. 22.4 Vollzugshindernisse Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Sachgericht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung prüfen, ob definitive Vollzugshindernisse bestehen, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.