vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.8.2; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5.2; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Nicht zuletzt manifestierte der Beschuldigte mit seiner wiederholten Delinquenz einen fehlenden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Aus den zahlreichen Jugendstrafen folgt, dass die Anlasstat kein einmaliger Fehltritt war. Zudem zweifelt die Kammer an einer tiefgreifenden Einsicht und Reue, zumal der Beschuldigte sein Verhalten oberinstanzlich erneut beschönigte.