1202; pag. 1206 f.). Obwohl beim Beschuldigten eine gewisse Nachreifung stattgefunden hat und die Hafturlaube bislang zufriedenstellend verliefen, ist dies keinesfalls erprobt und dürfte sich der Beschuldigte nach der Haftentlassung mit einer herausfordernden Situation konfrontiert sehen (vgl. E. 22.2.5 hiervor). Es genügt bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme, sofern dieses Risiko – wie im vorliegenden Fall – eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (i.c. körperliche Unversehrtheit; vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 f.;