Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und absoluten Geringschätzung des menschlichen Lebens. Der Gutachter schloss sodann auf eine zumindest geringe Rückfallgefahr und damit auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, selbst wenn sich der Beschuldigte in Zukunft von einem kriminogenen bzw. deliktsbegünstigenden Milieu fernhalten sollte, was alles andere als gesichert ist (vgl. E. 22.2.5 hiervor).