Solche ausserordentlichen Umstände liegen nicht vor. Der Beschuldigte beging mit der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung ein äusserst schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche Integrität. Im Rahmen dieser schweren Straftat wird sein objektives Tatverschulden als mittelschwer beurteilt. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist damit erheblich. Ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte unvermittelt und heftig mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm auf das Opfer einstach. Dadurch erlitt das Opfer eine klaffende Wunde unterhalb des Rippenbogens mit einer Nierenschlagaderverletzung, die notoperativ versorgt werden musste, wobei es einzig