Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren verurteilt. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das persönliche Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände liegen nicht vor.