Da der Beschuldigte trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bisher weder wirtschaftlich noch beruflich integriert ist, dürften seine Eingliederungschancen in J.________(Land) somit nicht wesentlich schlechter sein als in der Schweiz. Auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten spricht nicht gegen eine Landesverweisung. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Dies gilt umso mehr angesichts des erheblichen öffentlichen Interessens an der Landesverweisung des Beschuldigten. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren verurteilt.