Der Beschuldigte spricht AG.________(Sprache) und hat familiäre Bindungen zu J.________(Land), wobei er zur dortigen Verwandtschaft gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt pflegt und diese nicht kennt. Obwohl er noch nie in J.________(Land) war, ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Sitten und Gebräuchen über seine Mutter bis zu einem gewissen Grade vertraut ist. Unter diesen Umständen dürfte der Beschuldigte bei der Eingliederung in seinem Heimatland in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht auf keine unüberwindbaren Hindernisse stossen. Seine Chancen, in J.________(Land) einen Beruf, beispielsweise als AN.