66a Abs. 2 StGB explizit verlangt, dass der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen Ausländern Rechnung getragen wird, ist in Anbetracht der bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der guten sprachlichen Integration, der intakten persönlichen Beziehung zu nahen Familienmitgliedern in der Schweiz sowie der voraussichtlich sehr schwierigen Eingliederung im Herkunftsland – wenn auch knapp – von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 22.3 Interessenabwägung Die Landesverweisung des Beschuldigten ist fraglos geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz vor dem Beschuldigten zu schützen.