Der Beschuldigte ist noch jung und bei guter Gesundheit (vgl. E. 22.2.3 hiervor). Er spricht eine der lokalen Sprachen und dürfte über seine Mutter bis zu einem gewissen Grad mit der heimischen Kultur vertraut sein. Daran vermag nichts zu ändern, dass er gemäss eigenen Angaben nicht AG.________(Sprache) schreiben kann. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass eine Eingliederung des Beschuldigten in J.________(Land) unter den vorliegenden Umständen zwar sehr schwierig, aber dennoch möglich und zumutbar erscheint, auch wenn der Beschuldigte für sich selber keine privaten und beruflichen Perspektiven sieht. 22.2.7 Gesamtwürdigung