Entgegen dem Einwand der Verteidigung erscheint die Aufnahme einer Arbeit in J.________(Land) somit nicht von vornherein aussichtslos. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Anstaltspersonal den Wunsch geäussert hat, AM.________(Sprache) zu lernen und sich diese Sprache autodidaktisch aneignen zu wollen (pag. 2019). Obwohl er oberinstanzlich angab, der Plan, AM.________(Sprache) zu lernen, sei auf Eis gelegt (pag. 2140 Z. 16), erscheint die Eingliederung insgesamt nicht als unmöglich oder aussichtslos. Der Beschuldigte ist noch jung und bei guter Gesundheit (vgl. E. 22.2.3 hiervor).