Trotzdem ist es dem Beschuldigten in der JVA H.________ möglich, in AD.________(Abteilung) zu arbeiten, wobei sich die Vorgesetzten mit seiner Arbeit grundsätzlich zufrieden zeigen. Durch seine bisherigen Tätigkeiten konnte er sich im Bereich der AK.________ (Beruf) und Z.________(Beruf) Kenntnisse aneignen, die ihm im Rahmen einer entsprechenden Arbeitsstelle in J.________(Land) dienlich sein können. Entgegen dem Einwand der Verteidigung erscheint die Aufnahme einer Arbeit in J.________(Land) somit nicht von vornherein aussichtslos.