22.2.6 Eingliederungsmöglichkeiten Der Beschuldigte gab an, in J.________(Land) Verwandte zu haben, mit diesen aber nicht in Kontakt zu stehen. Er kenne seine Verwandten nicht und wisse nicht, um wen es sich handle und wie sie mit ihm verwandt seien (pag. 532 Z. 60; pag. 1711 Z. 28 f.; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 2139 Z. 44; pag. 2140 Z. 7]). Er wisse nur, dass sie existierten. Sie wüssten nicht einmal, dass er existiere (pag. 2140 Z. 1 f.). Alle seine Verwandten würden in der Schweiz leben. Sein Grossvater sei seit 1985 in der Schweiz und die Mutter seit über 30 Jahren nicht mehr in J.________(Land) gewesen (pag.