Obwohl der Beschuldigte oberinstanzlich bestätigte, dass er nicht mehr mit dem gleichen Kollegen- und Freundeskreis in Kontakt sei, wie vor seiner Verhaftung, und es ihm gemäss seinen Angaben gegenüber der Therapeutin gelungen sei, in den Ausgängen bewusst Lokalitäten und Publikum mit bekannter Konfliktbereitschaft zu meiden (pag. 2042), ist fraglich, ob er sich von seinem früheren kriminogenen bzw. deliktbegünstigenden Milieu nachhaltig distanzieren konnte (vgl. dazu E. 22.2.4 hiervor). Insgesamt erachtet die Kammer die Legalprognose nach dem Gesagten nach wie vor als belastet. 22.2.6 Eingliederungsmöglichkeiten