Nicht zuletzt ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung unklar, in was für ein Umfeld der Beschuldigte nach seiner Entlassung zurückkehrt. Obwohl der Beschuldigte oberinstanzlich bestätigte, dass er nicht mehr mit dem gleichen Kollegen- und Freundeskreis in Kontakt sei, wie vor seiner Verhaftung, und es ihm gemäss seinen Angaben gegenüber der Therapeutin gelungen sei, in den Ausgängen bewusst Lokalitäten und Publikum mit bekannter Konfliktbereitschaft zu meiden (pag.