Der Beschuldigte ist kein unbeschriebenes Blatt und wurde bereits vor der hier zu beurteilenden Tat mehrfach straffällig, wenn auch in weniger schwerwiegender Weise. Nicht zuletzt ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung unklar, in was für ein Umfeld der Beschuldigte nach seiner Entlassung zurückkehrt.