Entsprechend dem Therapieverlaufsbericht ist der Zugang des Beschuldigten zu seinen emotionalen Zuständen und Abläufen und seine Emotionsregulationsfertigkeit nach wie vor mangelhaft (pag. 2025). Ebenfalls habe der Beschuldigte zu interpersonalen Faktoren, wie seinem Umgang mit belastenden Emotionen, kaum Zugang und habe dementsprechend keine deliktpräventiven Umgangsstrategien dazu formulieren können (pag. 2041). Der Beschuldigte ist kein unbeschriebenes Blatt und wurde bereits vor der hier zu beurteilenden Tat mehrfach straffällig, wenn auch in weniger schwerwiegender Weise.