2138 Z. 33 ff.). Es darf allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs in einer engmaschig begleiteten und stark strukturierten Umgebung – fernab von seinem bisherigen Umfeld – und unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens befindet (insb. drohende Landesverweisung). Entsprechend dem Therapieverlaufsbericht ist der Zugang des Beschuldigten zu seinen emotionalen Zuständen und Abläufen und seine Emotionsregulationsfertigkeit nach wie vor mangelhaft (pag.