Dieser gutachterlichen Einschätzung kann sich die Kammer anschliessen. Dem Beschuldigten ist sein positives Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug und bei den bislang gewährten Urlauben und Ausgängen zwar zugute zu halten. Der Beschuldigte scheint von der ambulanten Therapie zu profitieren und bestätigte den Nachreifungsprozess oberinstanzlich selbst (pag. 2138 Z. 33 ff.).