Hierzu führte med. pract. I.________ mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 jedoch relativierend aus, es könne nur bedingt eingeschätzt werden, wie belastbar die günstige Entwicklung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs im Hinblick auf die künftige Legalprognose sei. So dürfe einer guten Anpassung an den engen und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs angesichts einer allfälligen Entlassung aus der Haft nicht allzu hohes Gewicht beigemessen werden. Dieser gutachterlichen Einschätzung kann sich die Kammer anschliessen.