2135 Z. 6 f. und Z. 11 und Z. 13 ff.). Die Frage, ob dies Kollegen seien, mit denen er vor seiner Verhaftung auch im Ausgang gewesen sei, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe mit ihnen die Freizeit verbracht oder sie seien zusammen in der Schule gewesen (pag. 2135 Z. 18). Auch mit Blick auf die gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben bleibt unklar, inwiefern sich sein aktueller Kollegenkreis effektiv von seinem früheren unterschei-