Zwar erfolgt eine regelmässige Kontrolle der Augen aufgrund einer Sehschwäche, die gemäss den Angaben des Beschuldigten immer schlechter wird, und benötigt er eine Brille, um die Sehschwäche zu korrigieren. Allerdings ist der Beschuldigte dadurch in seinem Alltag nicht eingeschränkt (pag. 2137 Z. 16 ff. und Z. 22 und Z. 25). Selbst wenn er diesbezüglich eine Operation benötigen sollte, wie die Verteidigung vorbringt, ohne jedoch entsprechende Belege vorzulegen, dürfte er nicht zwingend auf die Gesundheitsversorgung der Schweiz angewiesen sein.