33 Auch mit Blick auf seine gesundheitliche Verfassung kann der Beschuldigte kein besonderes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Der Beschuldigte ist abgesehen von den forensisch-psychiatrisch gestellten Diagnosen gesund und benötigt keine Medikamente (pag. 2134 Z. 32; pag. 2137 Z. 11). Zwar erfolgt eine regelmässige Kontrolle der Augen aufgrund einer Sehschwäche, die gemäss den Angaben des Beschuldigten immer schlechter wird, und benötigt er eine Brille, um die Sehschwäche zu korrigieren.