531 Z. 33 f.). Unter den genannten Umständen kann bisher nicht von einer erfolgreichen Integration in die Arbeitswelt gesprochen werden. Angesichts seines noch jungen Alters und seiner leistungsmindernden Einschränkungen kann dem Beschuldigten dies jedoch nicht übermässig angelastet werden. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 23. Mai 2024 sind eine Pfändung über CHF 1'540.85 sowie 28 nicht getilgte Verlustscheine über total CHF 25'865.50 ersichtlich (pag. 2070 ff.), was mit Blick auf sein junges Alter beachtlich ist. Der Beschuldigte erzielt im vorzeitigen Strafvollzug zwar ein Entgelt, mit welchem er einen haushälterischen Umgang pflegt (vgl. pag.