Er kann jedoch weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine frühere Festanstellung vorweisen. Dieser Umstand kann entgegen der Vorinstanz (pag. 1837, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wie dargelegt, nicht ausschliesslich auf die gestörte Persönlichkeitsentwicklung zurückgeführt werden. Ebenfalls generierte der Beschuldigte in der Vergangenheit – wenn überhaupt – lediglich ein kleines Einkommen, das keine Existenzsicherung zuliess. Namentlich erhielt er vor seiner Inhaftierung für die Praktikumsarbeit von der IV monatlich CHF 1'200.00 (pag. 531 Z. 33 f.).