Die zuletzt begonnene Lehre wurde zwar aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten abgebrochen, jedoch war die Weiterführung der Lehre aufgrund der vielen krankheitsbedingten Absenzen bereits damals fraglich. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschuldigten trotz der festgestellten Defizite durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, sich deutlich stärker um eine Ausbildung bzw. eine Anlehre zu bemühen. Insgesamt verfügt der Beschuldigte aufgrund der Praktika, der Übergangslösungen und der Tätigkeit im vorzeitigen Strafvollzug über gewisse Berufserfahrungen. Er kann jedoch weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine frühere Festanstellung vorweisen.