Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf seinen bisherigen Ausbildungsweg und Arbeitsbemühungen können nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht ausschliesslich auf diese Diagnose zurückgeführt werden. So ergab die neuropsychologische Abklärung vom 22. April 2024, dass der Beschuldigte vor allem Schwierigkeiten in den Bereichen der schulischen Fertigkeiten sowie des Arbeitsgedächtnisses und der verbalen Merkspanne habe, die kompensiert werden könnten. Eine Anlehre in einem handwerklichen Bereich sei – trotz festgestellter Störungen – möglich (pag.