2141 Z. 22 ff.). Die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, eine Lehre anzufangen, wenn er die an ihn gestellten Bedingungen erfüllt hätte, konnte der Beschuldigte damit einhergehend nicht beantworten (pag. 2141 Z. 34). Zwar sind gemäss Gutachten vom 10. Dezember 2021 die (neben der Lernbehinderung) bestehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die eingeschränkte Fähigkeit im Hinblick auf eine realistische Lebens- bzw. Zukunftsplanung und der