2141 Z. 14 f.). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschuldigte aufgrund der Landesverweisung nunmehr keine Lehre mehr in Angriff nehmen kann, hatte er sich zuvor, als die Möglichkeit bestanden hätte, wenig motiviert gezeigt. Auch seine oberinstanzlichen Aussagen lassen an seiner Motivation zweifeln. So sagte er aus, dass von 200 Personen nur Einer eine Ausbildung mache, und es im Strafvollzug vielleicht sogar schwieriger sei als ausserhalb (pag. 2141 Z. 20 f.), man müsse in der Zelle sein und üben und lernen, während die Anderen etwas machen würden (pag. 2141 Z. 22 ff.).