Oberinstanzlich gab der Beschuldigte auf Frage, ob in der JVA H.________ eine Ausbildung geplant sei, zu Protokoll, dass er nicht wisse, was im Berufungsverfahren herauskomme, weshalb er nicht habe planen können. Man habe mit der BVD geschaut, ob er bei der IV etwas machen könne, ein Praktikum oder eine Ausbildung. Es hänge davon ab, ob er überhaupt in der Schweiz bleiben könne. Wenn er eine Landesverweisung erhalte, könne er keine Lehre beginnen (pag. 2136 Z. 8 und Z. 11 und Z. 15 f.; pag. 2141 Z. 14 f.).