Es mag zutreffen, dass beim Beschuldigten hinsichtlich der Inangriffnahme einer Ausbildung angesichts der vorinstanzlich angeordneten Massnahme gewisse Unsicherheiten bestanden. Allerdings ist im Protokoll der Standortsitzung vom 25. August 2023 vermerkt, dass der Beschuldige den vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht antreten wolle und die Anmeldung im Massnahmenzentrum damit definitiv zurückgezogen sei (pag. 1908). Ab diesem Zeitpunkt bestand somit zumindest bezüglich eines allfälligen vorzeitigen Massnahmenantritts keine Unsicherheit mehr. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte auf Frage, ob in der JVA H.___