Im Übrigen wurde die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten als positiv eingeschätzt (pag. 2018). Diesbezüglich sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er sich gemäss Rückmeldung des Chefs AD.________(Abteilung) und seiner Sozialarbeiterin in den letzten sechs Monaten gesteigert habe und es bezüglich des Tempos viel besser geworden sei (pag. 2136 Z. 26 ff.). Es mag zutreffen, dass beim Beschuldigten hinsichtlich der Inangriffnahme einer Ausbildung angesichts der vorinstanzlich angeordneten Massnahme gewisse Unsicherheiten bestanden.