2136 Z. 43 ff.). Ab Februar bis Dezember 2020 war der Beschuldigte in einem Beschäftigungsprogramm tätig, anschliessend erfolgte eine Abklärung in einem Betrieb, die aufgrund von zwischenmenschlichen Differenzen wiederum abgebrochen wurde. Hinsichtlich der vor der Inhaftierung begonnenen Abklärung im Bereich Z.________(Beruf) verzeichnete der Beschuldigte viele Krankheitstage und der Betrieb gab gegenüber der IV an, dass aufgrund dessen unsicher sei, ob der Beschuldigte eine Ausbildung absolvieren könne. Der Abbruch dieser Massnahme erfolgte schliesslich aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten (vgl. pag.