Beim Beschuldigten wurde im Rahmen einer testpsychologischen Abklärung ein IQ zwischen 72 und 80 ermittelt und eine schwere Lernbehinderung attestiert (pag. 713 f.; pag. 1038), weshalb von Seiten der IV Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen wurden. Bereits beim ersten Schnuppern im Bereich Z.________(Beruf) habe sich der Beschuldigte unmotiviert gezeigt und auf eine Weiterführung dieser Massnahme verzichtet (pag. 717). Nach Abschluss der Realschule begann der Beschuldigte eine Lehre als V.________ (Beruf), die er nach sechs Monaten und bestandener Probezeit aufgrund Desinteressens und Motivationsmangels abbrach.