(Ortschaft) lebe (pag. 2139 Z. 33). Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass jemand aus der Familie des Beschuldigten betreuungs- oder pflegebedürftig und auf die Unterstützung des Beschuldigten angewiesen wäre. Ebenfalls wurde der Beschuldigte vor seiner Verhaftung finanziell nicht von seinen Eltern, sondern von der IV unterstützt. Im Ergebnis steht die familiäre Situation resp. das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nicht berührt.