Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die normalen familiären Bindungen hinausginge. Obwohl der Beschuldigte gerade zu seiner Mutter eine enge Beziehung zu pflegen scheint, sie in einem gemeinsamen Haushalt lebten und die Mutter ihn auch im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend: IV) unterstützte, geht diese Beziehung in ihrer Intensität nicht über eine normale Mutter-Sohn-Beziehung hinaus. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, dass seine Mutter nun in AI.________ (Land) an der Grenze zu AJ.________ (Ortschaft) lebe (pag.