2135 Z. 21 f.]). Er erhielt im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs zudem regelmässigen Besuch von seiner Familie (pag. 2019) und berichtet von einem guten Verhältnis (pag. 1183; pag. 2135 Z. 21 und Z. 31). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über keine Kernfamilie i.S.v. Art. 8 EMRK verfügt. Auch die Beziehung zu seiner Mutter, seinem Stiefvater, seinen Halbgeschwistern und den übrigen Verwandten begründen keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK: Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die normalen familiären Bindungen hinausginge.