Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, auch der Grossvater und alle Geschwister der Mutter würden in der Schweiz leben. Eine der Tanten sehe er regelmässig während den bewilligten Ausgängen, die anderen Verwandten sehe er bei Gelegenheit und Anlässen (pag. 2135 Z. 34 f. und Z. 38 und Z. 42). Entsprechend den Angaben der JVA H.________ verbrachte er seine bisherigen Beziehungsurlaube vor allem mit seiner Mutter und den Halbgeschwistern, einer Tante und einem Cousin (pag. 1681.35; pag. 1681.36; pag. 1897; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 2134 Z. 43 f.; pag. 2135 Z. 21 f.]).