Vor seiner Inhaftierung lebte er mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und drei jüngeren Halbgeschwistern in E.________(Ortschaft). Die Ehe der Eltern wurde im 2007 geschieden, zu seinem in Q.________(Ortschaft) wohnhaften Vater hat der Beschuldigte keinen Kontakt (pag. 532 Z. 54; pag. 1121; pag. 1183; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 2135 Z. 28]). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, auch der Grossvater und alle Geschwister der Mutter würden in der Schweiz leben.