Der Beschuldigte verbrachte sein ganzes Leben, mithin die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und sein bisheriges Erwachsenenleben, in der Schweiz. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 22.2.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Vor seiner Inhaftierung lebte er mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und drei jüngeren Halbgeschwistern in E.________(Ortschaft).