66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 22.2 Härtefallprüfung 22.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am ________ (Datum) in der Schweiz geboren und wuchs in S.________(Ortschaft) und E.________(Ortschaft) (BE) auf. Beim Beschuldigten handelt es sich somit um einen sog. «Secondo». Der Beschuldigte ist im Besitz ei-