22. Erwägungen der Kammer 22.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als AH.________ (Nationalität) Staatsangehöriger ist der Beschuldigte Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde mit erstinstanzlichem Urteil wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB rechtskräftig schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.