Es werde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Der Beschuldigte habe einen anderen jungen Mann, den er nicht kenne und der betrunken gewesen sei, ohne ersichtlichen Grund ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm in den Rücken gerammt. Damit habe der Beschuldigte eine absolute Geringschätzung für das Leben eines Anderen gezeigt. Dass sich das Opfer nicht in Lebensgefahr befunden habe und nicht gestorben sei, sei alleine dem Zufall zu verdanken und nicht der Verdienst des Beschuldigten. Hinzu komme, dass er die Massnahme für junge Erwachsene nicht angetreten habe, was nicht für den Beschuldigten spreche.