Er habe immerhin Verwandte, auch wenn er keinen Kontakt pflege. Es seien Beziehungen, die er angehen könne. Er spreche AG.________ (Sprache), das in J.________(Land) gesprochen werde. Es sei nun am Beschuldigten, seine Rückkehr vorzubereiten. Der Beginn einer Lehre im Gefängnis würde ihm bei der Integration in J.________(Land) helfen. Die Landesverweisung sei hart, was jedoch nicht bedeute, dass sie nicht angeordnet werden dürfe. Ob ein Härtefall vorliege, könne offengelassen werden, da angesichts der Tat das öffentliche Interesse klar überwiege. Es werde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.