Aufgrund des ganz überwiegend günstigen Verlaufs im Strafvollzug kann von einer Abschwächung dieses Störungsbildes ausgegangen werden». Aufgrund der über ein Jahr andauernden Therapie spreche aus gutachterlicher Perspektive alles dafür, diese Behandlung fortzusetzen. Es sei gegenüber einem geistigen Kind Milde walten zu lassen. Die Schweiz habe vom Beschuldigten nichts mehr zu befürchten, weshalb auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten sei (pag. 2145 f.). Staatsanwältin N._____