Vorliegend sei jedoch zu prüfen, ob der Beschuldigte immer noch gefährlich sei und wie hoch die Rückfallgefahr ausfalle. Hierzu sei der Gutachter zu zitieren: «Sein Rückfallrisiko für das erneute Begehen von Gewaltdelikten kann als gering eingeordnet werden, wenn sich der Explorand in Zukunft von einem kriminogenen bzw. deliktbegünstigenden Milieu fernhält». Und genau das mache der Beschuldigte. Aus der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 gehe hervor: «Nach wie vor ist bei A.________ von einer Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. Aufgrund des ganz überwiegend günstigen Verlaufs im Strafvollzug kann von einer Abschwächung dieses Störungsbildes ausgegangen werden».